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Ist ein E-Scooter-Fahrer in den Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt zu behandeln, wie ein PKW-Fahrer?

Dass ein E-Scooter ein Elektrokleinstfahrzeug und damit als Kraftfahrzeug i.S.d. Straßenverkehrsgesetztes (StVG) zu behandeln ist, ist hinreichend bekannt. Die Folge, das haben viele E-Scooter-Fahrer schon am eigenen Leib erfahren müssen, ist, dass eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB genauso geahndet wird, wie bei einem PKW.

Nach § 3 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr dürfen Personen ein Elektrokleinstfahrzeug führen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht – der E-Scooter ist nicht führerscheinpflichtig.

Und damit haben wir die kuriose Konstellation, dass der wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilte E-Scooter-Fahrer dann zwar kein führerscheinpflichtiges KFZ mehr fahren darf, mit dem er ja nicht erwischt wurde, wohl aber weiter E-Scooter!

Denn Rechtsfolge einer Trunkenheitsfahrt ist regelmäßig die Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB mit der zwingenden Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69a StGB. Und das an Recht und Gesetz gebundene Gericht kann bei der Problematik der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter den § 69 StGB auch nicht ignorieren.

Nun gibt es aber zum Glück vermehrt Rechtsprechung, die hier eine Unterscheidung trifft, da sich der E-Scooter eben erheblich unterscheidet von dem, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter „Kraftfahrzeug“ verstanden wird. Das sieht man sehr schön an der oben genannten Konstellation, dass der Verurteilte E-Scooter-Fahrer mit dem doch so „gefährlichen“ E-Scooter auch nach der Verurteilung weiter fahren darf. Es bedarf wohl auch keiner Erklärung, dass ein E-Scooter mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h in seiner Gefährlichkeit nicht ansatzweise mit einem PKW gleichzusetzen ist.

Diesem Widerspruch und die bedeutsame Tatsache, dass der ein Führerscheinbesitzer gerade kein Auto fuhr, sondern aus Gründen einen E-Scooter, muß Rechnung getragen werden.

Schon der Umstand, dass § 69 StGB nur nach Sinn und Zweck führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge im Blick hat, weil auch nur dort eine Eignungsprüfung stattfindet, zeigt recht deutlich, dass eine Entziehung bei E-Scooter-Fahrern nicht paßt. Denn beim E-Scooter-Fahrer prüft niemand, ob er einen solchen überhaupt fahren kann, ob er die Verkehrsregeln kennt und ob er charakterlich dazu geeignet ist, interessiert niemanden.

Im Rahmen der Verteidigung solcher Trunkenheitsfahrten sollte der Verteidiger daher den Blick darauf haben, die Unterschiede herauszuarbeiten und die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit, wie ich finde, sehr guten Gründen in Frage zu stellen. Eine Ungeeignetheit zum Führen führerscheinpflichtiger Fahrzeuge ergibt sich nämlich nicht zwingend aus einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.

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