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Strafzumessung, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Doppelverwertung, Entziehung der Fahrerlaubnis

Leitsätze des Gerichts (BayObLG):

1. Das straffreie Vorleben des Angeklagten stellt regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt zu seinen Gunsten dar. Die Strafzumessung war hier rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht entgegen § 46 Abs. 2 StGB nicht erkennbar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er bei Tatbegehung nicht vorbestraft war.

2. Im Falle einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt die strafschärfende Berücksichtigung des Fahrens mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB).

3. Eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB kommt auch dann in Betracht, wenn die abzuurteilende Tat zwar nach einer erstinstanzlichen Entscheidung, aber vor einem Berufungsurteil, mit dem eine Sachentscheidung getroffen wurde, begangen wurde.

4. Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn die Anordnung mit moralisierenden Erwägungen begründet wird, die keinen Bezug zur Eignung des Angeklagten, ein Kraftfahrzeug zu führen, aufweisen. Hier wurde verkannt, dass sich nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Ungeeignetheit „aus der Tat“ ergeben muss. Die stark moralisierenden Erwägungen zum Auftreten des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung („betont desinteressiert“, „herablassend siegesgewiss“, sich „nur gelegentlich in überheblich-spöttischer Weise äußernd“), die schon für sich genommen bedenklich sind, lassen gerade keinen konkreten Bezug zur Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erkennen.

Quellen: BayObLG, Beschl. v. 23.12.2022/Newsletter 5/2023 Detlef Burhoff

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