Aktuelles

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Strafzumessung, Geldstrafe, Bemessung des Tagessatzes, Vorstrafen

 

Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Strafzumessung:
Das Bayerische Oberlandesgericht stellt klar, dass auch nicht einschlägige Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Sie verdeutlichen, dass der Täter aus früheren Verurteilungen keine ausreichende Warnung gezogen hat. Um die Berücksichtigung von Vorstrafen nachvollziehbar zu machen, ist das Urteil verpflichtet, diese in einer dem Einzelfall angemessenen Tiefe darzustellen.

Üblicherweise sind Informationen wie der Zeitpunkt der Vorverurteilungen, der Schuldspruch, die verhängten Rechtsfolgen sowie Angaben zur Verbüßung der Strafe erforderlich. Sollten Vorstrafen zu erheblich gewichtigeren Konsequenzen führen, verlangt das sachlich-rechtliche Gebot eine ergänzende Schilderung der früheren Taten, einschließlich einer (zusammengefassten) Sachverhaltsschilderung und gegebenenfalls der relevanten Strafzumessungserwägungen aus früheren Verfahren.

Bemessung des Tagessatzes (§ 40 Abs. 2 StGB):
Die Festlegung des Tagessatzes gehört zur Strafzumessung und liegt im Ermessen des Tatrichters. Diese Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Maßgeblich für die Berechnung des Tagessatzes ist das Einkommen des Täters.

Dabei zählen nicht nur tatsächlich erzielte Einkünfte, sondern auch solche, auf die der Täter Anspruch hat, wie z. B. Grundsicherung oder andere Unterstützungsleistungen, einschließlich etwaiger Sachleistungen (z. B. freie Kost und Wohnung). Zusätzlich wird berücksichtigt, was der Täter unter zumutbaren Bedingungen an Einkommen erzielen könnte. Gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB ist somit nicht allein das tatsächliche Einkommen relevant, sondern auch das potenziell zumutbare Einkommen.

 

 

 

 

 

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 20.09.2024 – 203 StRR 409/24

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