Aktuelles

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Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zu dem Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des AG Villingen-Schwenningen zu § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB (2 BvL 1/20) Stellung genommen.

Die vom AG Villingen-Schwenningen mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 16.01.2020 (6 Ds 6 Js 980/19) – Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 1/20 – vorgelegte Norm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nach Auffassung des DAV verfassungswidrig und damit nichtig.

Die Regelung genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zu dem Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des AG Villingen-Schwenningen zu § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB (2 BvL 1/20) Stellung genommen.

Die vom AG Villingen-Schwenningen mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 16.01.2020 (6 Ds 6 Js 980/19) – Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 1/20 – vorgelegte Norm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nach Auffassung des DAV verfassungswidrig und damit nichtig.

Die Regelung genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht.

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