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Tagessatzhöhe bei Vermögenslosem

Das LG Nürnberg-Fürth hat in seinem Urteil vom 12.3.24 folgendes ausgeurteilt (12 KLs 505 Js 503/22)

1.Tagesatzhöhe: Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten – mittellos, ohne geregeltes Einkommen und auf Sozialhilfe (Bürgergeld) angewiesen – wurde die Tagessatzhöhe auf 5 EUR festgesetzt (§ 40 Abs. 2 StGB). Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben, wonach die Strafe dem Einkommen anzupassen ist.

2.Einkommenslage: Der Angeklagte hatte monatelang in Untersuchungshaft gesessen, kein Vermögen und keine Aussicht auf schnelles Einkommen. Die Kammer ging davon aus, dass er voraussichtlich auf absehbare Zeit unter dem Pfändungsfreibetrag bleiben wird und auf Sozialleistungen angewiesen bleibt.

3.Rechtliche Grundlage: Um eine unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, wurde ein Lebensminimum von 75 % des Regelsatzes des Bürgergeldes berücksichtigt (BayObLG, Beschluss v. 6.11.2023). Der Regelsatz für 2024 beträgt 563 EUR; davon bleiben 422 EUR dem Angeklagten zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Dies ermöglicht eine monatliche Zahlung von 141 EUR, was einem Tagessatz von 5 EUR entspricht.

4.Zahlungserleichterung: Zusätzlich wurde eine Zahlungserleichterung (§ 42 StGB) gewährt. Der Angeklagte muss monatlich 100 EUR zahlen, um seine finanzielle Belastung abzumildern.

Insgesamt wurde die Geldstrafe an die prekäre finanzielle Lage des Angeklagten angepasst, um seine Lebensgrundlage nicht zu gefährden.

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